Satzung des Vereins Rehkitz-Rettung Polling i.OB
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „Rehkitz-Rettung Polling i.OB“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Danach lautet der Name „Rehkitz-Rettung Polling i.OB e.V.“
2. Der Sitz des Vereins ist 82398 Polling
§ 2 Zweck des Vereins / Gemeinnützigkeit
2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO)
2.2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes gem. § 52 Abs. 2 AO. Rehkitze und andere junge Wildtiere sollen vor Mähverletzungen und Mähtod bewahrt werden.
2.3 Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) die Rettung von Wildtieren vor und bei der Wiesenmahd durch Organisation und Durchführung von Such- und Rettungseinsätzen zur Auffindung von Jungwild, insbes. Rehkitzen, auf landwirtschaftlichen Flächen um Mähverletzungen bzw. Mähtod zu vermeiden.
Diese Aufgabe wird ehrenamtlich durch Absuchen der Flächen direkt vor der Mahd manuell oder mit technischen Hilfsmitteln durchgeführt.
Gefundene Wildtiere werden in Sicherheit gebracht und nach Ende der Mäharbeiten wieder frei gesetzt.
b) Öffentlichkeitsarbeit
c) Schulung von Vereinsmitgliedern für den Erwerb einer Drohnenfluglizenz
2.3 Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
4.1 Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder (Voll- und Fördermitglieder).
4.2 Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
4.3 Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand des Vereins zu richtender schriftlicher Aufnahmeantrag.
4.4 Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung des Antrages bedarf keiner Begründung.
4.5 Das Mitglied hat die Satzung anzuerkennen und muss bereit sein, die Ziele des Vereins zu unterstützen.
4.6 Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austrittserklärung
b) durch Tod
c) bei juristischen Personen durch deren Erlöschen
d) durch von der Mitgliederversammlung zu beschließendem Ausschluss aus wichtigem Grund
4.7. Der Austritt ist schriftlich (per Post oder E-Mail) mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Jahres gegenüber dem Vorstand zu erklären und wird erst zum Schluss des laufenden Kalenderjahres rechtswirksam. Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied ausschließen bzw. von der Mitgliederliste streichen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der in dem Verhalten des Mitgliedes begründet ist, das die §§ 2 und 9.2 in gröblicher Weise verletzt. Das betreffende Mitglied ist vorher schriftlich zweimalig abzumahnen. Das Initiativrecht liegt beim Vorstand.
§ 5 Organe des Vereins
5.1 Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 6 Vorstand
6.1 Der Vorstand des Vereins besteht aus
a) der/dem Vorsitzenden
b) der/dem 1. Stellvertreter/in
c) der/dem 2.Stellvertreter/in
d) der/dem Kassenwart/in
d) der/dem Protokollführer/in
e) bis zu drei Beisitzern/innen
6.2 Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne von § 26 BGB (gerichtliche und außergerichtliche Vertretung) besteht aus dem Vorsitzenden, den beiden stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart. Jeweils zwei von Ihnen vertreten den Verein gemeinsam.
6.3 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt. Der Amtsinhaber bleibt bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
6.4 Wählbar zum Vorstand sind nur natürliche Personen, die Vereinsmitglieder sind.
6.5 Die Wiederwahl ist zulässig.
§ 7 Aufgaben des Vorstandes
7.1 Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, wobei der/die Vorsitzende den Vorstand regelmäßig über seine/ihre Tätigkeiten unterrichtet.
7.2 Einmal jährlich legt der Vorstand Rechenschaft über die Tätigkeit des Vereins ab sowie die Jahresrechnung bzw. den Jahresbericht der Mitgliederversammlung vor.
7.3 Die Vorstandsmitglieder nehmen ihre Funktion ehrenamtlich wahr. Eine Vergütung für ihre Tätigkeiten erfolgt nicht. Auslagen werden nach Vorlage schriftlicher Belege erstattet.
7.4 Der Vorstand beschließt unter Vorlage der Kostenbelege mit einfacher Mehrheit über die Verwendung der vorhandenen Mittel. Eine Kostenerstattung ist nur dann verpflichtend, wenn der Vorstand vorher eine – mit einfacher Mehrheit – ausgesprochene Genehmigung hierzu erteilt hat.
7.5 Über die Tätigkeiten des Vereins, der besagten Genehmigungen und der Mittelverwendung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen und der Mitgliederversammlung inhaltlich im Rahmen des Rechenschaftsberichts auf der Jahresversammlung vorzutragen.
7.6 Die Verwendung und die Benennung der Zuständigkeiten der vereinseigenen Hilfsmittel werden durch den Vorstand geregelt. Die Verwendung der vereinseigenen Hilfsmittel dient ausschließlich dem in § 2 genannten Ziel.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Jahreshauptversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Ansonsten erfolgen Mitgliederversammlungen nach Bedarf.
8.1 Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand und zwar schriftlich bzw. per E-Mail unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung und der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von mindestens drei Wochen.
8.2 In die Tagesordnung sind aufzunehmen:
a) Vorlage des Jahresberichts
b) Abrechnung und Rechnungsprüfung
c) Entlastung des Vorstandes
d) soweit erforderlich: Wahlen, Satzungsänderungen
8.3 Der Vorstand ist verpflichtet, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 20 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Grundes verlangen.
8.4 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mind. 3 Vollmitgliedern.
8.5 Soweit im Gesetz oder in dieser Satzung nichts Abweichendes vorgeschrieben ist, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Ergibt sich bei Wahlen bei zwei Kandidaten für das gleiche Amt Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. Abstimmungen erfolgen in der Regel offen durch Handheben. Wird geheime Abstimmung beantragt, ist geheim abzustimmen.
8.7 Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
8.8 Über den Sitzungsverlauf und die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von der/dem Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
8.9Die Mitgliederversammlung kann Vereinsordnungen zu folgenden Bereichen erlassen:
a) Beitragsordnung
b) Benutzungsordnung für die vereinseigenen Hilfsmittel
c) Geschäftsordnung
Die Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Vereinssatzung und werden nicht in das Vereinsregister eingetragen.
§ 9 Vereinsvermögen
9.1 Der Verein erhält seine Mittel im Allgemeinen durch freiwillige Spenden der Mitglieder und Spenden sonstiger an der Förderungseinrichtung interessierter Personen oder Institutionen.
9.2 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
9.3 Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
9.4 Die Mitglieder haben bei Austritt oder Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 10 Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der Amtszeit
Scheidet ein Vorstandsmitglied – aus welchem Grund auch immer – während seiner Amtszeit aus, so bestellt der Vorstand bis zu der dem Ausscheiden folgenden Jahresversammlung kommissarisch einen Nachfolger. Dieser oder eine andere vorgeschlagene Person wird dann für die verbleibende Amtszeit des Ausgeschiedenen von der Mitgliederversammlung gewählt.
§ 11 Prüfung der Jahresrechnung
Zur Prüfung der Jahresrechnung sind mindestens zwei Rechnungsprüfer/innen zu bestellen. Diese sind zur Prüfung über alle der vom Verein eingenommenen und ausgegebenen Gelder befugt. Die Rechnungsprüfer/innen werden durch die Mitgliederversammlung im Jahresturnus wechselnd für je drei Jahre gewählt. Über das Ergebnis ist auf der jeweils nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 12 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Voll-Mitglieder. Eine Satzungsänderung ist nur insoweit zulässig, als sie die in § 2 der Satzung genannten Ziele nicht beeinträchtigt.
§ 13 Leistungen des Vereins
13.1 Die Leistungen des Vereins werden ausschließlich ehrenamtlich und ohne jegliche Ansprüche oder Verpflichtungen besonderer Personen oder Personengruppen gegenüber ausgeführt.
13.2 Alle Leistungen erfolgen freiwillig und mit der Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs.
13.3 Die Entscheidung über die jeweiligen Einsätze von Vereinsmitgliedern sowie der vereinseigenen Hilfsmittel werden durch den Vorstand getroffen. Die Entscheidungen können aufgrund der zeitlich begrenzten Möglichkeiten nur nach bestem Wissen und Gewissen des Vorstandes erfolgen und sind demzufolge nicht anfechtbar.
13.4 Es besteht keinerlei Rechtsanspruch auf irgendwelche Leistungen des Vereins.
13.5 Auch durch wiederholte und regelmäßige Inanspruchnahme von Leistungen des Vereins wird kein Rechtsanspruch auf zukünftige Leistungen begründet.
§ 14 Auflösung des Vereins
14.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
14.2 Nach der Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Tierschutzverein des Landkreises Garmisch -Partenkirchen e.V. (Schmalenau 2, 82467 Garmisch-Partenkirchen), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat oder wenn der Verein seine Gemeinnützigkeit verliert, an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Tierschutzmaßnahmen auf dem Gebiet des Regierungsbezirkes Oberbayern.
14.3 Liquidatoren sind der/die Vorsitzende und sein/ihr/e Stellvertreter/in, hilfsweise die/der Kassenwart/in, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
§ 15 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 09.06.2020 und vom 04.07.2020 beschlossen. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.